Keine Prozesskostenhilfe in Schadensersatzverfahren für Bewohner*innen des Gebäudekomplexes Groner Landstraße
Das Landgericht Göttingen hat Prozesskostenhilfeanträge abgelehnt für Verfahren, die mit der rechtswidrigen Umzäunung des Gebäudekomplexes in der Groner Landstraße während der Corona-Pandemie 2020 zusammenhängen. Wie das Landgericht mitteilt, werden 45 Verfahren von den Bewohner*innen des Gebäudekomplexes geführt. 40 davon haben zur zivilrechtlichen Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber der Stadt Göttingen Prozesskostenhilfeanträge gestellt. Die klagenden Bewohner*innen fordern ca. 1.000 Euro pro Tag an Schmerzensgeld, da sie aufgrund von mangelnder Zeit für Bevorratung an Lebensmitteln und Medikamenten Hunger und Schmerzen erlitten hätten, die Apartments zu klein gewesen wären und sommerliche Temperaturen die Situation verschlimmert hätten und sie öffentlich zur Schau gestellt worden wären sowie stigmatisiert. Der Wohnkomplex in der Groner Landstraße war vom 18. bis zum 22.06.2020 mit Bauzäunen umstellt und von der Polizei abgesichert worden. Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte Ende November letzten Jahres jedoch entschieden, dass diese Umzäunung und polizeiliche Bewachung zur Durchsetzung der Absonderungsanordnung ohne Rechtsgrundlage ergangen und daher rechtswidrig gewesen sei. Die Absonderungsanordnung selbst vom 18.06. bis 25.06. 2020 sei aber rechtens gewesen. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen hat die Prozesskostenhilfeanträge nun Anfang Februar abgelehnt, da die geführten Verfahren der Bewohner*innen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böten. Die von den Bewohner*innen dargelegten Gründe für Schmerzensgeldforderungen leiteten sich laut Landgericht nicht aus der rechtswidrigen Umzäunung und Bewachung ab. Ihre Wohnungen hatten die Bewohner*innen aufgrund der Absonderungsverfügung nicht verlassen dürfen, um etwa Medikamente und Nahrungsmittel zu besorgen; die Wohnungen seien losgelöst der Maßnahmen klein. Der Beschluss der Kammer ist noch nicht rechtskräftig, weil die Antragsteller innerhalb eines Monats gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen können. Prozesskostenhilfe stelle laut dem Bundesministerium für Justiz (BMJ) sicher, „dass alle Bürgerinnen und Bürger einen Zugang zum Recht haben - unabhängig von Vermögen und Einkommen.“ „Kann eine Partei die Kosten für das Gericht und – wenn notwendig – für einen Rechtsanwalt nicht selber aufbringen, wird ihr die gerichtliche Durchsetzung oder Verteidigung von Rechten durch die Prozesskostenhilfe ermöglicht“, so das BMJ.