Geschrieben von Steffen Hackbarth
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Die St. Andreas Gemeinde Tettenborn in Bad Sachsa verliert die Fördersumme in Höhe ca. 193.000 Euro für ihre Kirchendachsanierung. Dies gab das Verwaltungsgericht Göttingen heute in einer Mitteilung bekannt. Bereits am 28. Februar bestätigte die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen den Widerruf der Zuwendung des Landes Niedersachsen für die Kirchensanierung in Tettenborn. Die Förderung in Höhe von rund 193.000 Euro für die Sanierung des Daches von Kirchenschiff und Kirchenturm war 2017 beantragt und bewilligt worden. Dies geschah nach der ZILE-Richtlinie, also der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung. In dem Bewilligungsbescheid der Zuwendung war u.a. aber auch festgelegt worden, dass die Sanierung auch innerhalb des Bewilligungszeitraums abgeschlossen sein müssen. Das hätte der 1. April 2019 sein sollen. Trotz Verlängerung des Bewilligungszeitraums bis zum 20. Januar 2020 hatten die Sanierungsarbeiten nicht abgeschlossen werden können. Daraufhin wurde die Förderungszuwendung seitens des Landes widerrufen. Die St. Andreas Gemeinde Tettenborn gehört zur evangelisch-lutherischen Landeskirche Braunschweig und wurde durch diese auch vor Gericht vertreten. Die Landeskirche Braunschweig hatte gegen den Widerruf geklagt, das Verwaltungsgericht Göttingen bestätigt aber nun den Widerruf der Förderung als rechtens. Das Gericht folgte weder der vorgebrachten finanzielle Notlage noch die durch krankheitsbedingten Personalausfall versäumte Fristverlängerung als hinreichende Begründung, den Widerruf anzufechten. Die Baumaßnahmen in Tettenborn sind mittlerweile abgeschlossen. Wie die Pressestelle der Landeskirche Braunschweig auf StadtRadio-Nachfrage mitteilte, warte man nun die Zustellung des Urteils ab und bewerte dann anschließend weitere Verfahrenswege. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.